Amtliche Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 28. März 2017
Amtliche Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
vom 28. März 2017
Amtliche Bekanntmachung
des Kreises Schleswig-Flensburg und der Stadt Flensburg
Tierseuchenrechtliche Verfügung über die Anordnung der Aufstallung von
Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung)
des Kreises Schleswig- Flensburg und der Stadt Flensburg
-3. Änderung vom 29.03.2017-
Aufgrund der §§ 6, 24, 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1324), des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), der §§ 3 und 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV) vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) und des Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 8. sowie 22.März 2017 zur Durchführung des § 13 der Geflügelpest-Verordnung jeweils in der aktuellen Fassung wird Folgendes angeordnet:
I. Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und das Verbot der Durchführung von der Ausstellung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 09.11.2016 wird wie folgt geändert:
Als Aufstallungs- bzw. Risikogebiete mit weiterhin bestehender Aufstallpflicht für Geflügel gelten ab sofort:
- Ein 3000 m breiter Küstenstreifen (ab mittlerer Hochwasserlinie)
unmittelbar an der Ostseeküste und am Schleiufer
betroffene Ämter, Gemeinden und Städte:
-
- Amt Geltinger Bucht
- Amt Haddeby
- Amt Kappeln-Land
- Amt Langballig
- Amt Süderbrarup
- Amt Südangeln
- Gemeinde Harrislee
- Stadt Arnis
- Stadt Flensburg
- Stadt Glücksburg
- Stadt Kappeln
- Stadt Schleswig
- Gebiete mit einem Abstand von 500 m ab dem Uferbereich folgender Gewässer:
-
- Arenholzer See
- Haddebyer Noor
- Langsee
- Sankelmarker See
- Selker Noor
- Südensee
- Treene (ab Hollingstedt flussabwärts)
- ein 500 m breiter Streifen um das Vogelschutzgebiet 1622-493 ETS in der
Eider-Treene-Sorge-Niederung in den Ämtern Kropp-Stapelholm und Arensharde
- Gemeinden mit hoher Geflügeldichte:
-
- Husby
- Mittelangeln
- Saustrup
- Selk
- Sieverstedt
- Steinbergkirche
- Twedt
- Wees
In den oben bezeichneten Gebieten (Aufstallungs- bzw. Risikogebiete) dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das
Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung)
gehalten werden.
II. Die Allgemeinverfügung zur Wildvogelgeflügelpest -Festsetzung des Kreises Schleswig-Flensburg und der Stadt Flensburg als Beobachtungsgebiet- Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 07.12.2016 - 3. Änderung vom 02.02.2017- wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Begründung
Im Februar 2017 wurde in Schleswig-Holstein bei insgesamt 32 Wildvögeln HPAIV des Subtyps H5N8 bzw. H5N5 festgestellt. Im März wurden bisher 16 Nachweise von HPAIV H5 geführt.
Insgesamt sind im Landesteil nördlich des Nord-Ostsee-Kanals deutlich weniger Nachweise zu verzeichnen als südlich des Nord-Ostsee-Kanals. Die wenigen Verdachtsfälle bzw. Nachweise von HPAIV im nördlich des Nord-Ostsee-Kanals gelegenen Landesteil Schleswig-Holsteins erfolgten seit Anfang 2017 ausschließlich in ornithologisch bedeutsamen Gebieten.
In Anbetracht des geringen Anteils an Nachweisen im nördlich des Nord-Ostsee-Kanals gelegenen Landesteil und aufgrund der Tatsache des bei zahlreichen Arten bis Ende März abklingenden Frühjahrsvogelzuges, soll die die Lockerung der Aufstallpflicht auf Veranlassung des Landwirtschaftsministerium (MELUR) des Landes Schleswig-Holstein schrittweise und risikoorientiert erfolgen.
Da das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) die Gefahr des Eintrags des Geflügelpesterregers in Nutzgeflügelhaltungen durch direkten oder indirekten Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln weiterhin als hoch einschätzt, soll die Aufstallung nach fachlicher Einschätzung des MELUR Schleswig-Holstein mindestens nach den vom FLI in der Risikoeinschätzung vom 13. Februar 2017 festgelegten Kriterien beibehalten werden.
In Gebieten mit besonderer ornithologischer Bedeutung (Risikogebiete) ist die Aufstallung gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung weiterhin anzuordnen. Diese Gebiete berücksichtigen neben den ganzjährig bedeutsamen ornithologischen Gebieten die über Mitte März hinaus verbleibenden Vogelrastgebiete sowie Hauptflugkorridore von Zugvögeln. Gebiete mit hoher Geflügeldichte sollen weiterhin dem Aufstallungsgebot unterliegen.
Bekanntgabe
Auf eine vorherige Anhörung der betreffenden Geflügelhalter wird gem. § 87 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verzichtet.
Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet.
Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klagverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.
Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Hinweise
1.) Die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen haben weiterhin Bestand.
2) Bei Geflügel, welches nicht mehr aufgestallt werden muss, ist der direkte und indirekte Kontakt zu Wildvögeln wirksam zu unterbinden:
- Die Fütterung darf ausschließlich im Stall oder unter einem Dach erfolgen, sodass Wildvögel keinen Zugang zu Futterstellen haben
- Ein Tränken muss ebenfalls vor Wildvögeln geschützt erfolgen.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, werden für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt.
- Geflügel darf keinen Zugang zu natürlichen oder künstlichen Wasserstellen bekommen, welche auch für Wildvögel zugänglich sind.
3) Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art
von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten bleibt bis auf
weiteres verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a des TierGesG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschleppung einer Tierseuche wird hingewiesen.
Diese Anordnung wird wirksam mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, Bellmannstr. 26, 24837 Schleswig, erhoben werden.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Anordnung ganz oder teilweise wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).
Kreis Schleswig-Flensburg
Der Landrat
Fachdienst Veterinärmedizin und
Verbraucherschutz
Schleswig, den 29. März 2017
Im Auftrage
gez.
Dr. Sekulla